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Blog · Recht und Sicherheit

Ist ein Keg ein Druckbehälter? Was das Recht wirklich verlangt

Drei bar, ein Prüfdruck, eine Auslegungsgrenze – und trotzdem greift keine der drei EU-Produktrichtlinien für Druckgeräte. Warum es für Fässer keine Fünfjahresprüfung gibt, welche Pflicht stattdessen beim Betreiber liegt, und warum die eigentliche Gefahr im Keller nicht das Fass ist.

Die Frage, die im Kegkeller regelmäßig falsch beantwortet wird

Ein 50-Liter-Fass steht unter drei bar. Es hat einen Prüfdruck, eine Wandstärke und eine Auslegungsgrenze. Es sieht aus wie ein Druckbehälter, es verhält sich wie einer – und trotzdem gilt für es nicht das, was die meisten annehmen.

Wir bekommen die Frage regelmäßig, meist in einer von zwei Formen. Die erste: „Muss unser Fassbestand alle fünf Jahre zum TÜV?“ Die zweite, seltener, aber teurer: „Wir wollen Fässer selbst aufarbeiten – brauchen wir dafür eine Zulassung?“ Beide Fragen haben eine klare Antwort, und beide Antworten überraschen.

Vorab, damit klar ist, was dieser Text ist

Wir sind ein Kegservice, keine Kanzlei und keine Prüfstelle. Was hier steht, ist der Stand, den wir aus den Normtexten und Verordnungen selbst gelesen haben, mit Quellenangabe zu jedem Punkt. Für den eigenen Betrieb ersetzt das keine Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Berufsgenossenschaft.

Das Keg fällt nicht unter die Druckgeräterichtlinie

Die europäische Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU regelt, wer Druckgeräte in Verkehr bringen darf und unter welchen Bedingungen. Sie ist der Grund, warum an einem Druckluftbehälter eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Kennnummer klebt.

Artikel 1 Absatz 2 listet auf, was nicht unter die Richtlinie fällt. Buchstabe r lautet im Wortlaut:

„Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS V von bis zu 500 bar L und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar“

Rechnen Sie nach: 50 Liter mal 3 bar ergibt 150 bar·Liter. Selbst ein Fass der höheren Druckstufe kommt auf 350. Die Grenze von 500 bar·Litern reißt kein handelsübliches Keg – und über sieben bar geht ohnehin keines.

Damit ist das Bierfass aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus. Kein Konformitätsbewertungsverfahren, keine benannte Stelle, keine CE-Kennzeichnung als Druckgerät. Buchstabe q daneben nimmt zusätzlich „Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind“ heraus – die Bierflasche also.

Und die Richtlinie über einfache Druckbehälter?

Naheliegender Einwand, denn ein Keg ist ein geschweißter Zylinder mit gewölbten Böden – genau die Bauform, die Richtlinie 2014/29/EU beschreibt. Sie scheitert aber an einem einzigen Wort in Artikel 1: Sie gilt für Behälter, die „Luft oder Stickstoff“ enthalten. Bier und Kohlendioxid stehen nicht auf dieser Liste.

Und die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte? Die betrifft Druckgefäße für gefährliche Güter nach ADR – die CO₂-Flasche im Keller, nicht das Fass daneben.

Ergebnis: Ein Bierfass ist nach keiner der drei einschlägigen Produktrichtlinien ein Druckgerät im Rechtssinne.

Was dann gilt: gute Ingenieurpraxis

Herausgenommen heißt nicht regelungsfrei. Für Geräte unterhalb der Schwellen schreibt Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie vor, sie müssten „in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden“. Der Gedanke trägt auch hier: Es gibt einen anerkannten Stand der Technik, und der steht in einer Norm.

Für Kegs ist das DIN 6647, „Packmittel – Zylindrische Getränke- und Grundstoffbehälter“, in der Fassung von Juli 2020:

NormZulässiger BetriebsüberdruckNennvolumen
DIN 6647-1:2020-070,3 MPa · 3 barbis 50 l
DIN 6647-2:2020-070,7 MPa · 7 barbis 50 l

Die Zweiteilung erklärt, warum zwei Fässer gleicher Bauform unterschiedlich belastbar sein können. Der Unterschied steht nicht außen dran, er steckt in Wandstärke und Bodenform. Wer gebrauchte Fässer kauft, sollte wissen, welche Stufe er kauft.

Ein Hinweis zur Redlichkeit: Beide Normteile sind kostenpflichtig, je neun Seiten. Wir zitieren hier Titel und Anwendungsbereich, wie sie beim Normenverlag öffentlich stehen. Den Volltext haben wir nicht eingesehen, und wir geben deshalb keine Wandstärken, Werkstoffe oder Prüfvorschriften aus diesen Normen wieder.

Muss der Fassbestand geprüft werden?

Die Frage nach dem Fünfjahresintervall stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung. Deren Anhang 2 Abschnitt 4 regelt die wiederkehrende Prüfung von Druckanlagen und nennt für Druckbehälter eine innere Prüfung alle fünf und eine Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre.

Der Haken steckt im Anwendungsbereich. Dieser Abschnitt gilt für Anlagen, die aus Druckgeräten der Richtlinie 2014/68/EU, aus ortsbeweglichen Druckgeräten der Richtlinie 2010/35/EU oder aus einfachen Druckbehältern bestehen. Ein Keg ist nach dem Vorstehenden keines von beidem.

Was daraus folgtKein Fünfjahresintervall

Ein Bierfass ist keine überwachungsbedürftige Anlage. Es gibt für den Fassbestand keine gesetzliche wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle, kein Prüfbuch, keine Prüfplakette.

Womit die Verantwortung nicht verschwindet

Das Fass bleibt ein Arbeitsmittel. Damit greift der Rest der Betriebssicherheitsverordnung: Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung, sichere Bereitstellung, und nach § 14 eine Prüfung, deren Art, Umfang und Fristen der Arbeitgeber selbst festlegt – abgeleitet aus der Gefährdungsbeurteilung, durchgeführt von einer befähigten Person.

Das ist kein schwächeres Regime, es ist ein anderes. Bei der überwachungsbedürftigen Anlage sagt der Verordnungsgeber, wann geprüft wird. Beim Arbeitsmittel sagt es der Betreiber – und muss begründen können, warum sein Intervall angemessen ist.

Wer eine Hausnummer sucht, findet sie nicht im deutschen Recht, sondern in der Leitlinie der amerikanischen Brewers Association. Die nennt für wiederbefüllbare Kegs eine Lebensdauer von zehn bis dreißig Jahren beziehungsweise 60 bis 180 Zyklen und gilt ausdrücklich auch für gebrauchte und aufgearbeitete Fässer. Das ist eine Verbandsangabe aus den USA, keine Rechtsnorm – als Ausgangspunkt für ein eigenes Intervall aber brauchbarer als gar nichts. Wie sich der Zustand am einzelnen Fass bestimmen lässt, steht in einem eigenen Beitrag.

Wie viel Reserve im Fass steckt

Die Zahlen dazu stehen ebenfalls in der Leitlinie der Brewers Association, und sie erklären, warum das Fass ohne Prüfpflicht auskommt:

GrößeWertBedeutung
Zulässiger Betriebsdruck60 psig · rund 4,1 barUS-Branchenpraxis
Empfohlener Auslegungsdruckmindestens 300 psig · rund 20,7 barBerstgrenze der Konstruktion
Sicherheitsfaktormindestens 5:1Auslegungs- zu Betriebsdruck
Prüfdruck im Werk1,5-facher Betriebsdruck, 30 Sekundenbei 22 °C

Fünffache Reserve ist viel. Ein Fass, das über den Betriebsdruck hinaus belastet wird, platzt nicht beim ersten Bar zu viel – es hat Luft. Genau deshalb funktioniert die Praxis ohne behördliche Prüfung.

Aufgebraucht wird diese Reserve nicht durch Druck, sondern durch Gewalt und Korrosion. Ein verbeulter Boden, eine angerissene Schweißnaht, eine verzogene Muffe – das sind die Befunde, die ein Fass aus dem Verkehr nehmen, nicht der Betriebsdruck. Was davon reparabel ist und was nicht, haben wir getrennt aufgeschrieben.

Die Gefahr liegt woanders

Wer im Kegkeller nach der Gefahrenquelle sucht, schaut meistens auf das falsche Bauteil. Das Fass hat fünffache Reserve. Die Kohlendioxidflasche daneben hat das Problem.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe rechnet es einfach vor: Aus einer 10-Kilogramm-CO₂-Flasche werden rund 5,1 Kubikmeter Gas. Damit diese Menge im Raum unter drei Volumenprozent bleibt, braucht es rund 170 Kubikmeter Netto-Raumvolumen. Für eine 6-Kilogramm-Flasche sind es 102, für eine 2-Kilogramm-Flasche 34 Kubikmeter.

Zum Vergleich: Ein Kellerraum von vier mal fünf Metern bei 2,40 Metern Höhe hat 48 Kubikmeter. Brutto.

Warum das tödlich ist10 Vol.-%

Die BGN schreibt: „Bereits eine CO₂-Konzentration von ca. 10 Vol.-Prozent in der Atemluft wirkt tödlich.“ Kohlendioxid ist schwerer als Luft, sammelt sich am Boden, ist farb- und geruchlos. Wer in einen solchen Keller hinabsteigt, merkt es nicht rechtzeitig.

Die Gaswarnanlage nach DIN 6653-2 löst deshalb zweistufig aus: Voralarm ab 1,5 Volumenprozent, Hauptalarm bei 3,0 Volumenprozent. Beide Schwellen liegen weit unter der tödlichen Konzentration – genau darin liegt ihr Sinn.

Das ist der Punkt, an dem sich das Regelwerk umdreht: Für das Fass gibt es keine Prüfpflicht, für den Raum, in dem es steht, sehr wohl Anforderungen.

Drei Fälle aus der Praxis

Fall 1

„Unser Versicherer verlangt einen Prüfnachweis für den Fassbestand.“

Das ist eine Vertragsfrage, keine Rechtsfrage. Ein Versicherer darf verlangen, was er will. Nur sollte im Gespräch klar sein, dass es die geforderte behördliche Prüfung für Kegs nicht gibt – was es geben kann, ist eine dokumentierte Sichtprüfung nach eigenem Intervall, und die lässt sich liefern.

Fall 2

„Wir wollen gebrauchte Fässer aus dem Ausland kaufen.“

Ohne CE-Pflicht gibt es auch kein CE-Zeichen, an dem man sich festhalten könnte. Was bleibt, ist die Prägung am Fass: Hersteller, Baujahr, Nennvolumen und, bei vielen Fabrikaten, der zulässige Betriebsüberdruck. Fehlt die Prägung oder ist sie überprägt, ist das ein Befund für sich. Was bei einem fremden Fass rechtlich zu beachten ist, steht getrennt.

Fall 3

„Dürfen wir Fassvolumen ändern lassen?“

Ja – und weil das Fass kein Druckgerät im Rechtssinne ist, ist dafür keine Konformitätsbewertung nötig. Was nötig ist: dass nach dem Eingriff die Auslegungsfestigkeit wieder erreicht wird und das geprüft ist. Wer eine Volumenreduktion beauftragt, sollte nach Schweißverfahren, Prüfdruck und Dichtheitsprüfung fragen, nicht nach einer Zulassung.

Kurz zusammengestellt

FrageAntwort
Ist ein Keg ein Druckgerät nach 2014/68/EU?Nein – ausdrücklich ausgenommen, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe r
Ist es ein einfacher Druckbehälter nach 2014/29/EU?Nein – die gilt nur für Luft und Stickstoff
Braucht es eine CE-Kennzeichnung als Druckgerät?Nein
Gibt es eine gesetzliche Fünf- oder Zehnjahresprüfung?Nein – keine überwachungsbedürftige Anlage
Gibt es trotzdem eine Prüfpflicht?Ja – als Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV, Intervall legt der Betreiber fest
Welche Norm beschreibt den Stand der Technik?DIN 6647-1 (3 bar) und DIN 6647-2 (7 bar), Ausgabe 2020-07
Was ist im Keller wirklich gefährlich?Das Kohlendioxid, nicht das Fass

Unsere Position

Dass für Kegs keine behördliche Prüfpflicht gilt, ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern eine Folge der fünffachen Auslegungsreserve. Es ist aber auch kein Freibrief. Wir sehen in der Werkstatt regelmäßig Fässer, die dreißig Jahre laufen, und wir sehen Fässer, die nach acht Jahren ausgemustert gehören, weil jemand sie von der Rampe geworfen hat.

Was einen Fassbestand sicher hält, ist deshalb kein Intervall aus einer Verordnung, sondern der Blick beim Umlauf: Boden, Ringe, Muffe, Schweißnaht. Genau das ist der Teil, den ein Betrieb selbst festlegen muss – und den keine Behörde ihm abnimmt.

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