Zuerst die Datumsfalle
In Vertriebsunterlagen liest man derzeit oft Sätze wie „seit August 2026 verbindlich“. Das stimmt und führt trotzdem in die Irre. Die Verordnung ist seit dem 12.08.2026 anwendbares Recht – die Pflichten, die ein Keg betreffen, sind darin aber auf spätere Termine datiert. Wer heute behauptet, Kegs müssten seit 2026 irgendetwas erfüllen, ist angreifbar.
- 11.02.2025InkrafttretenVerordnung (EU) 2025/40 tritt in Kraft. Ohne unmittelbare Pflichten.
- 12.08.2026GeltungsbeginnDie Verordnung gilt. Am selben Tag tritt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in Kraft, das Verpackungsgesetz ist am Vortag außer Kraft getreten.
- 12.08.2026Frist der Kommission für zwei DurchführungsrechtsakteArt. 12 Abs. 6 und 7: harmonisierte Kennzeichnung und Materialangabe. Der Akt nach Abs. 6 ist der Auslöser für die QR-Pflicht.
- 12.02.2027Leitlinien zu den GetränkezielenArt. 29 Abs. 8: Die Kommission veröffentlicht Leitlinien dazu, welche Produkte unter die Wiederverwendungsziele für Getränke fallen. Für Fassbier die offene Frage.
- 12.08.2028Kennzeichnung von Verpackungen allgemeinArt. 12 Abs. 1, mit Verschiebungsklausel.
- 12.02.2029QR-Code auf wiederverwendbaren VerpackungenArt. 12 Abs. 2 – oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
- 01.01.2030Wiederverwendungspflichten für TransportverpackungenArt. 29 Abs. 1 bis 3. Für das Keg der eigentliche Stichtag.
- 01.01.2040Angestrebte 70 ProzentArt. 29 Abs. 1 UAbs. 2 formuliert eine Bemühensklausel („bemühen sich“), keine harte Quote. Sollte man nicht als verbindlich darstellen.
Artikel 29: Das Fass steht im Gesetzestext
Die Aufzählung der erfassten Verpackungsformen ist ungewöhnlich konkret und lässt keinen Interpretationsspielraum:
„Ab dem 1. Januar 2030 gewährleisten Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten […] dienen, im Hoheitsgebiet der Union, in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials […] verwenden, dass mindestens 40 % solcher verwendeten Verpackungen insgesamt wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind.“
VO (EU) 2025/40, Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1Die vier Ausnahmen des Absatzes 4 greifen für Bierkegs nicht: kein Gefahrgut nach Richtlinie 2008/68/EG, keine Großmaschine oder Sonderanfertigung, kein flexibles Format, keine Pappkiste. Ein Edelstahl-Keg fällt also unter die Regelung.
Die 40 Prozent sind nicht der interessante Teil
Wer nur Absatz 1 liest, kommt zu dem Schluss, es gehe um eine Quote von 40 Prozent. Für die deutsche Brauwirtschaft ist das aber der Randfall. Die beiden folgenden Absätze regeln Abweichungen – und zwar nach oben.
Absatz 2 betrifft Transporte zwischen Standorten desselben Unternehmens sowie zu verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen. Solche Verpackungen müssen ab dem 1. Januar 2030 innerhalb eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar sein.
Absatz 3 betrifft die Lieferung an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats. Auch hier: ab dem 1. Januar 2030 wiederverwendbar innerhalb eines Wiederverwendungssystems.
VO (EU) 2025/40, Art. 29 Abs. 2 und 3, sinngemäß wiedergegebenBrauerei an Gastronomie im selben Land ist kein Quotenfall, sondern ein Muss.Absatz 3 kennt keinen Prozentsatz. Er verlangt, dass solche Verpackungen wiederverwendbar sind – und zwar innerhalb eines Wiederverwendungssystems.
Damit verschiebt sich die Frage. Ein Mehrweg-Keg ist wiederverwendbar, das ist trivial. Der Nachweis, dass es innerhalb eines Wiederverwendungssystems läuft, ist es nicht. Artikel 3 Nummer 31 definiert dieses System als organisatorische, technische oder finanzielle Regelungen, die die Wiederverwendung ermöglichen, ausdrücklich einschließlich eines Pfand- und Rücknahmesystems, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungen zur Wiederverwendung gesammelt werden.
Der regulatorische Druck entsteht also nicht auf das Fass. Er entsteht auf die Rückführung und ihre Dokumentation.
Artikel 12: Der QR-Code muss Umläufe zählen können
Die zweite Norm ist für jeden interessant, der über Fasserkennung nachdenkt. Sie steht in Artikel 12 Absatz 2 und ist bemerkenswert präzise in dem, was der Datenträger leisten soll:
„Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert.“
VO (EU) 2025/40, Art. 12 Abs. 2- Standardisiert und offenEine hausinterne Nummernlogik erfüllt das nicht. Wer heute eine Kegdatenbank aufsetzt, sollte von Anfang an auf ein offenes Schema gehen – GS1 Digital Link mit GTIN und Seriennummer ist die naheliegende Umsetzung.
- Nachverfolgung der VerpackungDas setzt Identität auf Einzelfassebene voraus. Eine Chargen- oder Typkennzeichnung reicht dafür nicht.
- Berechnung von UmläufenGenau die Kennzahl, die bisher in kaum einem Betrieb geführt wird. Die Verordnung lässt eine Durchschnittsschätzung zu, wenn die Berechnung nicht machbar ist – wer zählt, ist auf der sicheren Seite.
Wer ist Adressat – und wer nicht
Absatz 2 ist passiv formuliert: Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, müssen gekennzeichnet sein. Adressat ist damit der Inverkehrbringer, nicht der Aufarbeiter. Ein reiner Aufarbeitungsbetrieb ist formal nicht verpflichtet.
Praktisch ist die Aufarbeitung aber der einzige Prozessschritt, an dem ein Keg ohnehin geöffnet, geprüft und neu beschriftet wird. Daraus lässt sich eine Dienstleistung bauen. Das ist eine Geschäftschance, keine Rechtspflicht – und wir halten die beiden hier auseinander.
Anhang VI Teil B: das erste europäische Pflichtenheft für Keg-Aufarbeitung
Die Kette schließt sich über drei Verweise. Artikel 29 verlangt Wiederverwendbarkeit innerhalb eines Wiederverwendungssystems. Wiederverwendungssysteme müssen die Anforderungen des Anhangs VI erfüllen. Und Artikel 3 Nummer 32 definiert Rekonditionierung als „jeden in Anhang VI Teil B aufgeführten Vorgang, der erforderlich ist, um wiederverwendbare Verpackungen für die Zwecke ihrer Wiederverwendung wieder in einen funktionalen Zustand zu bringen“.
Anhang VI Teil B listet sechs Vorgänge. Wer schon einmal in einer Kegwerkstatt gestanden hat, erkennt sie wieder.
| Anhang VI Teil B | Wortlaut, amtliche deutsche Fassung | Was im Betrieb dahintersteckt |
|---|---|---|
| a) | „Bewertung des Zustands der Verpackungen“ | Eingangsprüfung: Beulen, Muffe, Stapelrand, Schweißnähte, Fittingsitz, Geruchsprobe |
| b) | „Entfernung beschädigter oder nicht wiederverwendbarer Bestandteile der Verpackungen“ | Fitting ausbauen, Dichtungen, Federn, Steigrohr aussortieren |
| c) | „Beförderung der entfernten Bestandteile der Verpackungen zu einem geeigneten Verwertungsverfahren“ | Getrennte Erfassung von Edelstahl, Elastomeren und Kunststoff |
| d) | „Reinigung und Waschen der Verpackungen unter den vorgeschriebenen Hygienebedingungen“ | Außenreinigung, Innenreinigung mit Lauge und Säure, Ultraschall für Steigrohr und Fittingteile |
| e) | „Reparatur der Verpackungen“ | Ausbeulen, Ringe richten, Schweißen, Fitting neu setzen und drehmomentgerecht anziehen |
| f) | „Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der Verpackungen“ | Dichtheits- und Druckprüfung am gefüllten Fass, Endabnahme, Kennzeichnung |
Der einleitende Satz des Teils B verlangt außerdem, dass die Rekonditionierung keine Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der ausführenden Personen birgt und „im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften über kontaktempfindliche Materialien, Abfälle und Industrieemissionen“ betrieben wird. Der Verweis auf kontaktempfindliche Materialien zieht das Lebensmittelkontaktrecht in die PPWR-Konformität hinein – und damit die Frage nach Reinigungsmittelrückständen.
Die Anforderung aus Buchstabe f) – „Begutachtung und Bewertung der Gebrauchstauglichkeit der Verpackungen“ – ist ohne Dokumentation je Fass nicht führbar. Damit hängt Anhang VI Teil B direkt an Artikel 12: Ohne Einzelfassidentifikation lässt sich weder ein Prüfergebnis zuordnen noch ein Umlauf zählen. Die beiden Normen greifen ineinander, obwohl sie an ganz verschiedenen Stellen der Verordnung stehen.
Deutschland: neues Gesetz, alte Lage beim Pfand
Das Verpackungsgesetz ist Geschichte. An seine Stelle ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) getreten, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026. Zwei Daten, die man nicht verwechseln sollte: Das VerpackG ist am 11.08.2026 außer Kraft getreten, das VerpackDG am 12.08.2026 in Kraft.
Die trifft die Rechtslage nicht. Die Pfandpflicht galt und gilt für Einweggetränkeverpackungen – das war § 31 VerpackG, heute § 46 VerpackDG. Ein Mehrweg-Keg war davon nie erfasst, es braucht also keine Ausnahme. Und selbst hypothetisch als Einweg gedacht läge es mit 20, 30 oder 50 Litern weit über der Obergrenze von drei Litern.
Das in der Branche übliche Kegpfand ist rein vertraglich. Es ist ein Sicherungsinstrument des Verleihers, keine gesetzliche Abgabe – und deshalb in Höhe, Verfall und Verrechnung frei gestaltbar.
Für ein Rückführungssystem ist das die entscheidende Gestaltungsfreiheit: Es gibt keine staatliche Clearingstelle und keine vorgeschriebene Pfandhöhe. Gleichzeitig liefert Artikel 3 Nummer 31 der PPWR erstmals einen europarechtlichen Anknüpfungspunkt, um ein privatwirtschaftliches Kegpfandsystem als förmliches Wiederverwendungssystem aufzustellen, mit Anhang VI als Qualitätsrahmen.
Was der Gesetzgeber noch offenlässt
- Fassbier und die GetränkezieleArtikel 29 Absatz 6 verpflichtet Endvertreiber, ab 2030 mindestens 10 Prozent der an Verbraucher abgegebenen Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen bereitzustellen. Bier ist von den Ausnahmen des Absatzes 7 nicht erfasst. Ob und wie Fassbier auf diese Quote anrechenbar ist, sollen die Leitlinien der Kommission bis 12.02.2027 klären. Bis dahin ist das kein Verkaufsargument, sondern eine offene Frage.
- Das Datum 12.02.2029 ist beweglichEs gilt nur, wenn der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 12 Absatz 6 rechtzeitig kommt. Verzögert die Kommission, verschiebt sich die QR-Pflicht um denselben Zeitraum nach hinten. Wer heute Investitionen daran hängt, sollte das einkalkulieren.
- § 46 VerpackDG im VolltextOb das neue Gesetz die Ausnahmesystematik des alten § 31 Absatz 4 unverändert übernommen hat, konnten wir nicht am Wortlaut prüfen. Die Aussage zur Nichtanwendbarkeit auf Mehrweg folgt aus der Überschrift der Norm und der Systematik, nicht aus einem geprüften Absatztext.
Hinweis zur Quellenlage
Die hier wörtlich wiedergegebenen Stellen sind am amtlichen Volltext der Verordnung gegengeprüft: Amtsblatt der Europäischen Union, abgerufen über EUR-Lex (CELEX 32025R0040) am 30. Oktober 2026. Zitiert wird jeweils die amtliche Fassung in der Sprache dieser Seite. Auslassungen sind mit […] gekennzeichnet.
Für einen Schriftsatz, eine Ausschreibung oder einen Vertrag gehört der Wortlaut trotzdem am Amtsblatt selbst geprüft, denn Fassungen werden gelegentlich berichtigt. Der Link steht unten.
Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand von September 2026 wieder.
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